Auch wenn der Umfang der Akten sicherlich als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, erweiterte sich die Thematik oberinstanzlich nicht. Mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ nicht in vollem Umfang gerechtfertigt erscheinen insbesondere die teilweise ausgedehnten Besprechungen mit dem Klienten bzw. mit Dritten sowie die zahlreichen Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem Gutachten der S.________AG getätigt wurden. Insgesamt erscheint der Kammer ein Aufwand von 85 Stunden als der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes-