3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 herabzusetzen. Anstelle der beantragten CHF 285.00 ist er für die erstellten Kopien mit CHF 154.00 zu entschädigen. Auch die von den Verteidigern geltend gemachten 98.25 bzw. gar 115.92 Stunden Aufwand erscheinen der Kammer deutlich übersetzt. Beide Verteidiger waren den Beschuldigten schon im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet und damit grundsätzlich mit dem Sachverhalt vertraut. Auch wenn der Umfang der Akten sicherlich als überdurchschnittlich bezeichnet werden kann, erweiterte sich die Thematik oberinstanzlich nicht.