mit CHF 26'332.65 unter den Auslagen geltend macht. Dieses Gutachten beschränkt sich darauf, die sich in den Akten befindlichen Unterlagen unter einem Gesichtspunkt zu würdigen, der nach Ansicht der Kammer an der Sache vorbeigeht und für die Beurteilung der den Beschuldigten gemachten Vorwürfe keinen Mehrwert bringt. Es fällt nicht unter die notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 PKV. Soweit Rechtsanwalt B.________ für (teilweise farbige) Kopien Beträge verrechnete, welche CHF 0.40 pro Kopie übersteigen, sind diese entsprechend Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 herabzusetzen.