1303 ff.). Die Kammer erachtet die beantragten Entschädigungen mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sowie auch im Vergleich zu dem von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Vorab nicht zu entschädigen ist das Parteigutachten der S.________AG, welches Rechtsanwalt B.________ mit CHF 26'332.65 unter den Auslagen geltend macht.