(CHF 52'622.75), blieben unangefochten und sind so zu belassen, wenngleich sie sicherlich im obersten noch als angemessen zu betrachtenden Bereich anzusiedeln sind. Nachdem beide Beschuldigten zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt werden, unterstehen sie auch der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 27.2.2 Im oberinstanzlichen Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit seiner Kostennote vom 21. Dezember 2020 einen Aufwand von 98.25 Stunden à CHF 250.00 nebst Auslagen von CHF 26'657.85 geltend (pag. 1362 ff.).