Unter diesen Umständen sind die Beschuldigten im Umfang von 4/5 als unterliegend anzusehen und die darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'000.00 sind ihnen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 8'000.00 aufzuerlegen. Zu 1/5, ausmachend CHF 4'000.00, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.