Im Schuldpunkt unterliegen die Beschuldigten weit überwiegend. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den verlangten Schuldspruch in der eher nebensächlichen Ziffer 1.5 der Anklageschrift. Weiter fällt das Strafmass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil höher aus, liegt aber nach wie vor deutlich unter den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen sind die Beschuldigten im Umfang von 4/5 als unterliegend anzusehen und die darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'000.00 sind ihnen je hälftig, mithin im Umfang von je CHF 8'000.00 aufzuerlegen.