77 CHF 73'970.00 an die beiden Beschuldigten, ½ ausmachend CHF 36'985.00, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag, zu bestätigen. 26.2 In oberer Instanz Der Gebührenrahmen im Berufungsverfahren erstreckt sich von CHF 200.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 24 Bst. c VKD). Im oberinstanzlichen Verfahren führte der aktenmässig umfangreiche Fall ebenfalls zu einem grossen Aufwand. Das eingehend begründete vorinstanzliche Urteil wurde von allen Parteien angefochten.