428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Für gemeinsam verursachte Kosten kann die Strafbehörde eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). 26.1 In erster Instanz Die Staatsanwaltschaft veranschlagte die Kosten für das Vorverfahren auf insgesamt CHF 56'470.00 (inkl. Auslagen von CHF 420.00). Dies ist nicht zu beanstanden.