Die Vorinstanz erachtete den von der Privatklägerin geltend gemachten Schaden von CHF 65'359.85 als nicht hinreichend belegt und sprach die Beschuldigten in diesem Punkt frei und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Da die Kammer der Vorinstanz im Schuldpunkt gefolgt ist, kann für die Ausführungen im Zivilpunkt auf deren zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892 f.). Die Zivilklage ist in diesem Punkt gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b. StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 25.5 Verfahrenskosten im Zivilpunkt