Die Widerrechtlichkeit der Handlungen ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldspruch. Die Zivilklage ist auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Beschuldigten sind – angesichts ihrer gemeinsamen Tatbegehung – unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 273'142.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2011 zu bezahlen. 25.4 Zu Ziff. 1.5 der Anklageschrift Die Vorinstanz erachtete den von der Privatklägerin geltend gemachten Schaden von CHF 65'359.85 als nicht hinreichend belegt und sprach die Beschuldigten in diesem Punkt frei und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.