Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift, welcher im Wesentlichen mit der Darstellung der Privatklägerin übereinstimmt, als erstellt. Da der Überweisung vom 7. Januar 2011 keine Gegenleistung gegenüberstand, verursachten die Beschuldigten der Privatklägerin in Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten einen Schaden im Umfang des transferierten Betrags. Die Widerrechtlichkeit der Handlungen ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldspruch.