1.4 der Anklageschrift) Wie von der Vorinstanz erneut zutreffend zusammengefasst (S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 892), machte die Privatklägerin in ihrer Eingabe geltend, den ausstehenden Rechnungsbetrag der Rechnung vom 23. Dezember 2010 über CHF 273'142.55 habe der Beschuldigte 2 sodann am 7. Januar 2011 zugunsten der N.________AG überweisen lassen. Den mit besagter Rechnung fakturierten Pauschalbeträgen (3x CHF 150'000.00 zzgl. MwSt.) seien keinerlei Gegenleistungen der N.________AG gegenüber gestanden.