Dies, weil der Betrag für die Wahrnehmung der Aufgaben als Verwaltungsrat während dem ganzen Jahr geschuldet gewesen wäre, der Beschuldigte 1 bis zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht im Interesse der Privatklägerin tätig war. Auch in diesem Punkt ergibt sich die Widerrechtlichkeit unmittelbar aus dem Schuldspruch, weshalb die Zivilklage gutzuheissen ist und die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen sind, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 10'625.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Januar 2011 zu bezahlen. 25.3 Überweisung von CHF 273'142.55 (Ziff. 1.4 der Anklageschrift)