Soweit die Beschuldigten eventualiter geltend machten, es sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bei den Akontozahlungen die Mehrwertsteuer im Rahmen des ordentlichen Verfahrens als Vorsteuer habe geltend machen können, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei den von den Beschuldigten über die Gesellschaften des Beschuldigten 1 gestellten Rechnungen handelt es sich gerade nicht um solche Posten, denen Dienstleistungen gegenüberstanden, die die Privatklägerin ihrerseits hätte weiterverrechnen und so im Rahmen des Vorsteuerabzugs hätte geltend machen können. 25.2 Überweisung von CHF 10'625.00 (Ziff.