Die Zivilklage ist in diesem Punkt gutzuheissen. Angesichts der gemeinsamen Tatbegehung sind die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Privatklägerin CHF 600'087.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Dezember 2010 zu bezahlen. Soweit die Beschuldigten eventualiter geltend machten, es sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bei den Akontozahlungen die Mehrwertsteuer im Rahmen des ordentlichen Verfahrens als Vorsteuer habe geltend machen können, kann ihr nicht gefolgt werden.