Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den unter Ziff. 1.2 der Anklageschrift angeklagten Sachverhalt, der im Wesentlichen mit den obrigen Schilderungen der Privatklägerin übereinstimmt, als erstellt. Da der Überweisung vom 24. Dezember 2010 von CHF 600'087.15 keine Gegenleistungen gegenüberstanden, ist der Privatklägerin im entsprechenden Umfang ein Schaden entstanden, welcher auf das pflichtwidrige Handeln der Beschuldigten zurückgeht. Deren Widerrechtlichkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Schuldspruch in diesem Punkt. Die Zivilklage ist in diesem Punkt gutzuheissen.