_ sei die schädigende Handlung in der Kontosaldierung und der Überweisung des Saldobetrages von CHF 600'087.15 per Valuta 24. Dezember 2010 auf die N.________AG zu sehen. Diesem Mittelabfluss bei der Privatklägerin sei keinerlei Gegenleistung zugunsten der Privatklägerin gegenübergestanden, sondern er habe lediglich eine Verringerung des privatklägerischen Vermögens um eben diese Summe bewirkt. Die Beschuldigten hätten der Privatklägerin mit dieser Saldierung und Überweisung folglich per Datum 24. Dezember 2010 einen Schaden in der Höhe von CHF 600'087.15 verursacht.