Ansprüche der Privatklägerin nicht durch die ihr herauszugebenden beschlagnahmten Vermögenswerte gedeckt seien (pag. 19 280). Diese Anträge ergänzte sie mit Eingabe vom 31. Juli 2018, wo sie auch ihre Zivilklage eingehend begründete (pag. 19 431 ff.). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage grösstenteils gut und verurteilte die Beschuldigten unter gegenseitiger solidarischer Haftbarkeit in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art.