a StPO). Ergänzend wird, was die rechtlichen Grundlagen und die formellen Voraussetzungen der Zivilklage angeht, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 108-110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 888-890). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die E.________ AG bereits mit ihrer Anzeige vom 23. Dezember 2011 als Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt konstituierte und so als Privatklägerin legitimiert ist (pag. 04 002 003 und pag. 04 001 002).