24. Allgemeines 24.5 Grundlagen und Formelles Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Diese Erklärung ist nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).