Auch beim Beschuldigten 2 ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Freiheitsstrafe herabzusetzen. Der Kammer erscheint eine Reduktion von 5 ½ Monaten angemessen. Weiter ist die Freiheitsstrafe mit Blick auf Art. 48 Bst. e StGB um einen weiteren Monat zu reduzieren. Auch die Geldstrafe ist aus den genannten Gründen zu reduzieren. Der Kammer erscheint insgesamt eine Reduktion um 15 Strafeinheiten angezeigt. 23.6 Konkret auszufällende Strafe Insgesamt erachtet das Gericht für den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.