72 Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 26 ½ Monaten und einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen. 23.5 Beschleunigungsgebot und Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB Für die theoretischen Grundlagen des Beschleunigungsgebots und des Strafmilderungsgrunds nach Art. 48 Bst. e StGB kann auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.6.1 hiervor). Auch beim Beschuldigten 2 ist aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots die Freiheitsstrafe herabzusetzen.