23.6 Täterkomponenten Wie beim Beschuldigten 1 ist das Vorleben des Beschuldigten 2 unauffällig. Er ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet (S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 887 f.). Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte 2 hat sich aber der Strafuntersuchung gestellt und sich während des sehr langen Verfahrens korrekt verhalten, was aber erwartet werden darf. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte 2 hat eine BJ.________ (Berufsausbildung) absolviert.