Anders als bei den bis dahin behandelten Transaktionen fällt die Sanktion hier in einen Bereich, der nicht nur der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe zugänglich ist. Wie der Beschuldigte 1 ist auch der Beschuldigte 2 nicht vorbestraft und es spricht nach Ansicht der Kammer auch sonst nichts gegen das Ausfällen einer Geldstrafe, wenn dieses Delikt für sich alleine betrachtet würde. Für dieses Vergehen ist daher eine Geldstrafe auszufällen, welche nach einer Gewichtung der Tatkomponenten auf 75 Tagessätze bestimmt wird. 23.6 Täterkomponenten Wie beim Beschuldigten 1 ist das Vorleben des Beschuldigten 2 unauffällig.