Dass ein solches Vorgehen definitiv nicht im Interesse der E.________ AG lag, musste auch dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein. Leicht erschwerend wirkt sich aus, dass er die Zahlung praktisch mit seinem Ausscheiden aus der E.________ AG bzw. gar zeitlich kurz danach auslöste. Es rechtfertigt sich daher, die Einzelstrafe trotz geringem Deliktsbetrag auf 75 Strafeinheiten zu veranschlagen. Anders als bei den bis dahin behandelten Transaktionen fällt die Sanktion hier in einen Bereich, der nicht nur der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe zugänglich ist.