23.5 Überweisung von CHF 10'625.00 (Verwaltungsratshonorar) Obwohl der Deliktsbetrag vergleichweise klein ist, ist auch diese Tat – wie schon im Zusammenhang mit dem Beschuldigten 1 ausgeführt – nicht zu bagatellisieren. Die vorschüssige Überweisung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2011 an den Beschuldigten 1, notabene praktisch zeitgleich mit dessen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat, ist als unverfroren zu bezeichnen. Dass ein solches Vorgehen definitiv nicht im Interesse der E.________ AG lag, musste auch dem Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein.