Der Deliktsbetrag liegt deutlich tiefer als bei der ersten schädigenden Transaktion. Ausgehend von den bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe angestellten Überlegungen (Ziff. 23.2 hiervor) und rechtfertigt es sich aber ohne Weiteres, von einer (im Vergleich zum Beschuldigten 1 wiederum leicht tieferen) Einzelstrafe von