Nach einer neutralen Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten und unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens kommt auch das Gesamtverschulden noch in diesen Bereich (am oberen Ende des ersten Drittels des Strafrahmens) zu liegen. Wiederum kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Kammer scheint eine solche von 20 Monaten, mithin leicht tiefer als beim Beschuldigten 1, als angemessen. 23.3 Asperation der Strafe für die Überweisung von CHF 273'142.55 Der Deliktsbetrag liegt deutlich tiefer als bei der ersten schädigenden Transaktion.