angeblich befürchteten Zugriff von R.________ abzuwenden. Auf jeden Fall aber hätte er sich aber klar von den Machenschaften des Beschuldigten 1 distanzieren können. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. 23.2.2 Fazit Tatverschulden und Strafart Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere beim Beschuldigten 2 als noch gerade leicht ein. Nach einer neutralen Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten und unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens kommt auch das Gesamtverschulden noch in diesen Bereich (am oberen Ende des ersten Drittels des Strafrahmens) zu liegen.