Im Unterschied zum Beschuldigten 1 profitierte er selber aber nur indirekt. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 nach seiner Abberufung bei der E.________ AG ein Interesse am finanziellen Wohlergehen der N.________AG hatte, wo er bereits vorher gewissermassen als «rechte Hand» des Beschuldigten 1 fungiert hatte. Auch für den Beschuldigten 2 wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen und er hätte beispielsweise das Gespräch mit X.________ suchen können, um den angeblich befürchteten Zugriff von R.________ abzuwenden.