Abschluss Mandatsvertrag vom 8. Dezember 2010; Rechnungstellung vom 23. Dezember 2010) als auch bei der Ausführung der Transaktion aktiv, bedingungslos und effizient. Auch beim Beschuldigten 2 ist die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, allerdings in etwas geringerem Umfang als beim Beschuldigten 1. Im Bereich der subjektiven Tatschwere ist auch beim Beschuldigten 2 von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Im Unterschied zum Beschuldigten 1 profitierte er selber aber nur indirekt.