70 23.2 Einsatzstrafe für die Überweisung von CHF 600'087.15 23.2.1 Tatverschulden Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts des Deliktsbetrages von mehr als einer halben Mio. Franken auch beim Beschuldigten 2 als erheblich zu bezeichnen. Anders als der Beschuldigte 1 war er nicht Mitaktionär der E.________ AG. Im Übrigen kann unter diesem Punkt auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (Ziff. 22.1.1. hiervor).