23. Konkrete Strafzumessung für den Beschuldigten 2 23.1 Allgemeines Zur Frage des anwendbaren Rechts, den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und dem Vorgehen der Kammer kann auf das unter Ziff. 20 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch bei der Strafzumessung des Beschuldigten 2 ist nach der konkreten Methode vorzugehen und es ist ausgehend von der schwersten Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen, die in der Folge in Anwendung des Asperationsprinzips um die gleichartigen Strafen angemessen zu erhöhen ist.