Es erscheint angemessen, die Strafe um 6 ½ Monate auf 25 Monate zu reduzieren. Eine weitere Reduktion von 1 Monat ist mit Blick auf die seit der Tat vergangene Zeit bzw. auf die bereits in erheblichem Umfang abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist, während der sich der Beschuldigte 1 wohl verhalten hat, angezeigt (Art. 48 Bst. e StGB). Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die zusätzlich ausgefällte Geldstrafe ist aus den erwähnten Gründen ebenfalls zu reduzieren. Der Kammer erscheint eine Reduktion von insgesamt 20 Tagessätzen auf 70 Tagessätze angemessen.