Ein weiteres Jahr verging bis zur Erteilung des Auftrags an die Revisorin, welche ihrerseits überdurchschnittlich lange mit der Ausarbeitung beschäftigt war. All dies führte – in Kombination mit dem beträchtlichen Aktenumfang und der erwähnten Komplexität – dazu, dass inzwischen seit der Tat ziemlich genau zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Beschleunigungsgebot unter diesen Umständen als verletzt. Es erscheint angemessen, die Strafe um 6 ½ Monate auf 25 Monate zu reduzieren.