69 perioden, in welchen das Verfahren nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben wurde. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 886), blieb der Fall zwischen März 2012 und November 2013 – und damit während mehr als einem Jahr – einfach liegen. Ein weiteres Jahr verging bis zur Erteilung des Auftrags an die Revisorin, welche ihrerseits überdurchschnittlich lange mit der Ausarbeitung beschäftigt war.