Der Beschuldigte 1 ist grundsätzlich gesund. Aussergewöhnliche Umstände, welche die Strafempfindlichkeit ausnahmsweise erhöhen würden, sind nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu gewichten. Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Freiheitsstrafe von 31 ½ Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 22.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots und Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB 22.6.1 Theoretische Grundlagen Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art.