Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral. Der Beschuldigte 1 war zwar nicht geständig, er hat sich aber der Strafuntersuchung gestellt und sich während des sehr langen Verfahrens korrekt verhalten. Weitere Delikte hat er sich seither nicht zu Schulden lassen kommen. Der Beschuldigte 1 ist ausgebildeter AM.________ (Berufungsbezeichnung) und hat im BI.________-Business eine beeindruckende Karriere als Unternehmer vorzuweisen (Lebenslauf pag. 1016). Er ist heute zu 60% für die I.________ GmbH tätig. Einzige Gesellschafterin der I.____