Im Rahmen der Täterkomponenten sind beim Beschuldigten 1 keine Elemente ersichtlich, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, wie sie gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzt wurde. Das Vorleben des Beschuldigten 1 ist unauffällig, er ist nicht vorbestraft und die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind geordnet. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 884 f). Auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wiegt strafzumessungsmässig neutral.