Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und es spricht nach Ansicht der Kammer auch sonst nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe, wenn dieses Delikt für sich alleine betrachtet würde. Für dieses Vergehen ist daher eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen. 22.5 Täterkomponenten Im Rahmen der Täterkomponenten sind beim Beschuldigten 1 keine Elemente ersichtlich, welche eine Erhöhung oder Reduktion der Strafe rechtfertigen würden, wie sie gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzt wurde.