__ AG in seinen eigenen Machtbereich zu verschieben. Selbst wenn sich dieses Verhalten – zumindest bei den subjektiven Tatkomponenten – auch hier neutral auswirkt, erscheint der Kammer eine Einzelstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen. Anders als bei den bis dahin behandelten Transaktionen fällt die Sanktion hier in einen Bereich, der nicht nur der Freiheitsstrafe, sondern auch der Geldstrafe zugänglich ist. Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und es spricht nach Ansicht der Kammer auch sonst nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe, wenn dieses Delikt für sich alleine betrachtet würde.