Obwohl der Deliktsbetrag im Vergleich zu den hiervor behandelten Transaktionen klein ist, wiegt diese Tat nicht einfach leicht. Die vorschüssige Überweisung des Verwaltungsratshonorars für das Jahr 2011 durch den Beschuldigten 1 an sich selber erfolgte praktisch gleichzeitig mit den für die Verwaltungsratssitzung vom 6. Dezember 2011 traktandierten Änderungen bzw. dem Rücktritt als Verwaltungsrat. Dieses Verhalten verdeutlich erneut, dass dem Beschuldigten 1 alle Mittel recht waren, um möglichst viele Mittel der seiner Kontrolle langsam entgleitenden E.________ AG in seinen eigenen Machtbereich zu verschieben.