22.2 Asperation der Strafe für die Überweisung von CHF 273'142.55 Auch wenn der Deliktsbetrag in diesem Fall deutlich tiefer liegt, als bei der ersten schädigenden Transaktion, kann grundsätzlich auf das dazu Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 22.1 hiervor). Mit CHF 273'142.55 erreicht die Transaktion fast die in Ziff. 22.1.2 hiervor erwähnte Grenze von CHF 300'000.00, weshalb nach Ansicht der Kammer auch hier von einem erheblichen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens kann gerade noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden.