Aufgrund der Tatkomponenten erscheinen der Kammer 24 Monate als verschuldensadäquat. Im Sinne einer Kontrollrechnung rechtfertigt sich diese Strafhöhe auch bei einer Konsultation der Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern «Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung» vom 25. November 2010. Diesen zufolge ist bei Vermögensdelikten, die – wie dem vorliegenden – mit einer Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedroht sind, ab einem Deliktsbetrag von CHF 300'000.00 beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben.