Unter Berücksichtigung der bestenfalls neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten liegt unter Berücksichtigung des grossen Strafrahmens auch das Gesamtverschulden in diesem Bereich (am oberen Ende des ersten Drittels des Strafrahmens). Damit kommt nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Aufgrund der Tatkomponenten erscheinen der Kammer 24 Monate als verschuldensadäquat.