Die Rechtsgutverletzung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Als Alleinaktionär der N.________AG und der G.________GmbH profitierte der Beschuldigte 1 selber erheblich, dies im Unterscheid zu seinem Mittäter, dem Beschuldigten 2, der selber zwar auch, aber weitgehend indirekt, profitierte. 22.1.2 Fazit Tatkomponenten und Strafart Nach dem Gesagten stuft die Kammer die objektive Tatschwere als noch gerade leicht bis mittelschwer ein. Unter Berücksichtigung