In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass das überwiesene Geld am Ende nicht auf dem Lohnkonto der Angestellten der N.________AG, sondern in einer Festgeldanlage der alleine vom Beschuldigten 1 beherrschten G.________GmbH landete. Insgesamt verdient das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten 1 nach dem Motto «wie du mir, so ich dir» keinen Schutz, zumal ihm beispielsweise mit der Benachrichtigung des dritten Verwaltungsratsmitglieds und Mitaktionärs X.________ immer Alternativen offen gestanden hätten. Die Rechtsgutverletzung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.