Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, vermöchte dies seine Vorgehensweise nach Überzeugung der Kammer nicht zu rechtfertigen und würde ihn nicht entlasten. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass das überwiesene Geld am Ende nicht auf dem Lohnkonto der Angestellten der N.________AG, sondern in einer Festgeldanlage der alleine vom Beschuldigten 1 beherrschten G.________GmbH landete.