66 höhend auswirken. Die Vorinstanz billigte dem Beschuldigten 1 zu, er habe sich gegenüber R.________ benachteiligt gefühlt und es sei ihm nicht in erster Linie um die Bereicherung seiner selbst, sondern um «seine» Gesellschaften und die damit verbundenen Arbeitsplätze gegangen. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, vermöchte dies seine Vorgehensweise nach Überzeugung der Kammer nicht zu rechtfertigen und würde ihn nicht entlasten.